Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Ladungskontrollgewerbe

 

 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen des Ladungskontrolleurs.

2. Angebote des Ladungskontrolleurs sind bis zur Erteilung des Auftrages freibleibend. Für Leistungen im Rahmen von Ladungskontrollverträgen auf Zeit sind die bei Vertragsabschluss geltenden Entgelte entsprechend der während der Vertragsdauer eintretenden Veränderungen der Lohn- und sonstigen Kosten neu zu vereinbaren.

3. Dem Ladungskontrolleur sind alle Güter, die bei der Verladung, beim Empfang und beim Seetransport einer besonderen Behandlung bedürfen, anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Gefahrgüter nach dem IMDG-Code.

4. Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhn-
licher und unverschuldeter Ereignisse (z.B. bei Kriegszuständen, Naturkata-
strophen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen), die den Ladungs-
kontrolleur an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise hindern, ist der Ladungskontrolleur insoweit von seiner Leistung frei. Auf die genannten Ereignisse kann sich der Ladungskontrolleur nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

5. Ist der Ladungskontrolleur leistungsbereit und wird er durch das Ver-
schulden des Auftraggebers oder durch einen Umstand, für den der Auftrag-
geber das Risiko trägt, an der Leistungserfüllung gehindert, so behält er seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

6. Die vom Ladungskontrolleur berechneten Entgelte sind sofort nach Rech-
nungserteilung fällig und innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Nach Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung kann der Ladungskontrolleur eine sofort fällige Akontozahlung in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages fordern.

Der Ladungskontrolleur kann auch Vorauszahlungen fordern. Von diesem Recht kann er insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig oder wenn die pünkt-
liche Zahlung nicht gewährleistet ist.

 

II.    Haftung des Ladungskontrolleurs

1. Der Ladungskontrolleur haftet aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bei allen Tätigkeiten nur, soweit ihn oder seine Erfüllungs-
gehilfen ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Ladungs-
kontrolleur, es sei denn, ihm kann die Aufklärung einer Schadensursache
nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden.

2. Die Haftung des Ladungskontrolleurs ist ausgeschlossen

a) für Feuer-, Wasser- und Explosionsschäden,

b) für durch Diebstahl, Plünderung oder Aufruhr an Schiff und Ladung entstandene Schäden und Mängel,

c) für Schäden und Mängel, welche die Folgen einer falschen Gewichtsangabe bei schweren Packstücken sind,

d) für Schäden und Mängel, die die Folge mangelhafter Markierung oder von Markierungsdifferenzen sind, sofern mangelhafte Markierung und Markie-
rungsdifferenzen von dem Ladungskontrolleur nicht festgestellt werden konnten,

e) wenn er bei palettierter Ladung, unit loads und Ladung, die in anderer Weise und nicht unter seiner Aufsicht zu Einheiten zusammengefasst worden sind, äußerlich nicht erkennbare Manki und Schäden nicht feststellte,

f) für Schäden an Gütern, die einer besonderen Behandlung bedürfen und für die die erforderlichen Angaben falsch oder ungenügend gemacht wurden. Dies gilt insbesondere bei Bezeichnungen in allgemein unbekannten Fach-
ausdrücken sowie bei falschen Gefahrgutangaben, wenn der dadurch ent-
standene Schaden auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ladungskontrol-
leurs nicht abgewendet werden konnte.

3. Soweit der Ladungskontrolleur nach Ziff. II haftet, ist die Höhe des von ihm zu leistenden Schadensersatzes auf zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Güter begrenzt. Bei der Rechnungseinheit handelt es sich um das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungs-
fonds. Der Betrag wird in EURO entsprechend dem Wert des EURO gegen-
über dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme der Güter oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des EURO gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Sind mehrere Interessenten beteiligt, ist die Gesamthöhe des Ersatzes auf diese Summe für alle Anspruchsteller zusammen begrenzt.

4. Die in diesen Bedingungen zugrunde gelegten Haftungsausschlüsse und
-beschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Ladungskontrolleur, seine Mitar-
beiter in Ausübung ihrer Verrichtung oder Personen, deren der Ladungs-
kontrolleur sich bei Ausführung seiner Tätigkeit bedient, vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrschein-
lichkeit eintreten werde, begangen hat.

5. Die Haftung von Mitarbeitern des Ladungskontrolleurs ist entsprechend den vorstehenden Haftungsbestimmungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.

6. Die Zahlung von Strafzuschlägen und ähnlichem ist ausgeschlossen, es sei denn, der Ladungskontrolleur kann sich gemäß Ziff. II.4 nicht auf die vor-
stehenden Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen berufen.

 

III. Schlussbestimmungen

1. Alle Ansprüche gegen den Ladungskontrolleur, einerlei aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach Ziff. II.4 gleichstehendem Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis von dem Anspruch erhält oder ihn infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg. Es ist deutsches Recht anzuwenden.